Gerichtsurteile Wirtschaft
Der Arbeitgeber kann bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auf dessen Kosten eine Detektei beauftragen und die Kosten – wenn sich der Verdacht des Lohnfortzahlungsbetruges durch den Einsatz der Detektei bestätigt – vom Arbeitnehmer vollständig zurück verlangen.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung seines Arbeitnehmers, da dieser Hinweise darauf hatte, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden mehrstündig Zeitungen mit seiner Ehefrau austragen sollte. Die Detektei observierte den Arbeitnehmer an drei aufeinanderfolgenden Nächten und konnte so in allen drei Nächten den Nachweis erbringen, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer über einen Zeitraum von jeweils ~sechs Stunden Zeitungen austrug. Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Detektivkosten in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht.Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun analog zur Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben, und fünf bis sechs Arbeitsstunden für Zeitungen austragen seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell und ohne Ausnahme nicht ausführen könne. Dieser Darlegungslast ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nachgekommen. Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten und dritten Tag bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig sondern als erforderlich ergriffen hätte. Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach an unterschiedlichen Tagen eine arbeitsähnliche Tätigkeit verrichtet hat, der der geschuldeten Arbeitstätigkeit vergleichbar war. Daher war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung auf eine Kündigung zu beschränken.
(LAG-Rheinland Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)
Ein
Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und zuhause zu
privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten), darf
grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)
Trotz
eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt
der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem
folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)
Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muß der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)
Ist
der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder
Freiberufler, so ist in der Regel der Rechnung einer Detektei als
Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
Bei
besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgeber
zu dem Mitarbeiter gestört wird, aktzeptieren Gerichte auch eine
sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der
Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines
Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremnden
Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)
Vorprozessuale
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer
Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit
steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung
aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick
auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO
war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Die
Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines
Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten
nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
In
der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur
Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und
Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren -
notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
Läßt
ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro
ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so
sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
Detektivkosten
sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher
erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)
Verdeckte
Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden
ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras
die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR116/86)
Bei Beobachtung von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)
Unter
anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68),
München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren
rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche
Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig
erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Arbeitgeber
dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen
und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die
Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu
erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, daß der
Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)
Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Ein
Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die vollständigen Kosten für
die Beauftragung einer Detektei ersetzt verlangen, wenn die
Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des
Mitarbeiters erforderlich war.
So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz analog zur Vorinstanz.
(LAG Rhld.-Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)
Publiziert am: Dienstag, 17. September 2013 (23671 mal gelesen)
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